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Go_Bundesvorstand.md

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§1 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus den folgenden Mitgliedern:

  • Vorsitzender: xxx
  • Schatzmeister: xxx
  • Generalsekretär: xxx
  • Stellvertretender Vorsitzender: xxx
  • 1. Stellvertretender Generalsekretär: xxx
  • Stellvertretender Schatzmeister: xxx
  • 2. Stellvertretender Generalsekretär: xxx

§2 Tagungen des Bundesvorstands

Der Bundesvorstand tagt in:

  • öffentlichen Sitzungen/Sitzungsteilen
  • nicht öffentlichen Sitzungen/Sitzungsteilen
  • Klausuren
  1. Zu öffentlichen Sitzungen lädt der Bundesvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter mit einer Frist von 4 Tagen per E-Mail oder Protokollnotiz einer Vorstandssitzung ein. Termine für öffentliche Vorstandssitzungen gibt der Bundesvorstand oder einer seiner Beauftragten mit einer Frist von 4 Tagen auf dem Vorstandsportal bekannt.

  2. Die Einladungsfrist von physischen Vorstandssitzungen gemäß §11 (4) der Bundessatzung bleibt davon unberührt.

  3. In öffentlichen Sitzungen sind alle Mitglieder des KUKeN sowie weitere interessierte Personen stets als Gäste zugelassen. Nach Möglichkeit wird Gästen auf Wunsch das Rederecht erteilt. Über die Erteilung des Rederechts für Gäste entscheiden im Zweifel die Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit.

3a) Der öffentliche Teil der Bundesvorstandssitzungen wird aufgezeichnet und veröffentlicht.

  1. Der Bundesvorstand tagt grundsätzlich immer öffentlich. Über die Durchführung nicht öffentlicher Sitzungen bzw. nicht öffentlicher Sitzungsteile sowie von Klausuren wird im Rahmen einer öffentlichen Sitzung mit einfacher Mehrheit entschieden. Mögliche Gründe für den Auschluss der Öffentlichkeit sind beispielsweise die Behandlung personenbezogener Daten oder persönliche Mitteilungen.

§3 Anträge

  1. Anträge an den Bundesvorstand können per E-Mail an xxxxx gestellt werden. Sie werden unter XXXXXX unverzüglich öffentlich (ggf. anonymisiert) dokumentiert.

  2. Anträge sollen:

  • den Namen eines Ansprechpartners enthalten.
  • mindestens sechs Tage vor einer Vorstandssitzung vorliegen und
  • mit dem laut dieser GO zuständigen Vorstandsmitglied im Vorfeld besprochen werden.
  1. Anträge müssen:
  • einen Umsetzungsverantwortlichen benennen, der dieser Aufgabe zugestimmt hat. Umsetzungsverantwortliche können auch vom Bundesvorstand benannt werden.
  • einen maximalen Kostenrahmen angeben.
  1. Anträge, die einzelne Punkte in Absatz 3 nicht erfüllen, können aus formalen Gründen abgelehnt werden. Anträge, die einen der Punkte im Absatz 4 auch zum Ende der Debatte nicht erfüllen, gelten zum Ende der Debatte automatisch als abgelehnt.

  2. Ein Antrag auf Ordnungsmaßnahme nach §6 Abs. 1 Bundessatzung wird nur behandelt, wenn

  • er durch ein Bundesvorstandsmitglied eingebracht wird,
  • er durch den für das Mitglied zuständigen Landesvorstand mitsamt einer Begründung, warum die Ordnungsmaßnahme nicht selbst verhängt wurde, eingereicht wird, oder
  • ein entsprechender Antrag von dem für das Mitglied zuständigen Landesvorstand abgelehnt wurde.

§4 Beschlüsse

  1. Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Ein abwesendes Mitglied zählt bei Beschlüssen als sich enthaltend, sofern es seinen Willen nicht zuvor eindeutig und nachvollziehbar bekundet hat.

  2. Jedes Mitglied des Bundesvorstands kann zu jedem Zeitpunkt ein Meinungsbild zu einer Frage beantragen. Das Meinungsbild stellt keinen Beschluss dar.

  3. Abstimmungen finden am Ende der öffentlichen Debatte statt. Dies gilt auch für Umlaufbeschlüsse, die im Vorstands-Redmine debattiert, abgestimmt und veröffentlicht werden.

  4. Stehen mehrere Anträge konkurrierend zur Abstimmung, so wird per Wahl durch Zustimmung zuerst der Antrag ermittelt, der die höchste Zustimmung erwarten lässt. Über diesen Antrag wird dann noch einmal gesondert abgestimmt.

  5. Beschlüsse auf Vorstandssitzungen werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Änderungen an der Geschäftsordnung erfordern eine absolute Mehrheit.

  6. Auf Antrag eines Mitglieds des Bundesvorstands kann ein Antrag auf die nachfolgende Sitzung oder in den Umlauf vertagt werden. Der Antrag auf Vertagung kann zu jedem Zeitpunkt während der Debatte gestellt werden. Über den Antrag auf Vertagung wird – im Zweifel nach einer begründeten Gegenrede – sofort abgestimmt.

  7. Der Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren treffen. Ein Umlaufbeschluss ist gefasst, wenn

  • innerhalb von 72 Stunden seit Benachrichtigung auf der Vorstandsliste mindestens drei Vorstandsmitglieder abgestimmt haben und die Mehrheit der Stimmen dem Antrag zustimmen, sofern kein Vorstandsmitglied die Behandlung in der nächsten Sitzung beantragt hat, oder
  • die Vorstandsmitglieder, die noch nicht abgestimmt haben, das Ergebnis durch ihre Stimme nicht mehr ändern können.

Noch nicht entschiedene Umlaufbeschlüsse werden in der nächsten Vorstandssitzung behandelt. Im Umlauf getroffene Beschlüsse werden von einem hierzu ernannten Vorstandsmitglied oder Beauftragtem dokumentiert und dem Protokoll der nächsten Vorstandssitzung beigefügt.

  1. Ausgaben bis zur Summe 500,-€ pro Quartal können durch ein Vorstandsmitglied allein beschlossen werden.

  2. Die folgenden Beschlüsse müssen in einer Vorstandssitzung getroffen werden:

  • Ausgaben oder Budgets, die 5.000 € überschreiten
  • Einberufung eines Bundesparteitags
  1. Die Bundesschatzmeister haben gemäß ihrer Amtseigenschaft ein generelles Veto-Recht in Finanzangelegenheiten.

$5 Wirksamkeit von Beschlüssen

(1) Befürwortende Beschlüsse des Gesamtvorstands werden 18 Stunden nach Veröffentlichung des Beschlusses wirksam („Karenzzeit“). Der Beschluss gilt als veröffentlicht, wenn er in öffentlicher Sitzung beschlossen wurde, mit Schließung der Sitzung, oder wenn er auf dem Webportal des Bundesvorstands veröffentlicht wurde, mit der Veröffentlichung. Ablehnende Beschlüsse wirken unmittelbar.

(2a) Der Beschluss wird abweichend von Absatz 1 nicht mit Ablauf der Karenzzeit wirksam, wenn innerhalb der Karenzzeit drei oder mehr Landesvorsitzende ein Landesvotum nach Absatz 3 beantragen.

(2b) Der Beschluss wird abweichend von Absatz 1 ohne Ablauf der Karenzzeit sofort wirksam, wenn die Entscheidung nicht veröffentlicht wird, da eine Ordnungsmaßnahme Gegenstand des Beschlusses ist oder Persönlichkeitsrechte Betroffener einer Veröffentlichung entgegenstehen.

(2c) Erfordern objektive Gesichtspunkte eine unverzügliche Umsetzung des Beschlusses, kann der Bundesvorstand abweichend von Absatz 1 die sofortige Wirksamkeit beschließen. In diesem Fall muss der Beschluss einstimmig erfolgen und ist, soweit möglich und sinnvoll, auf den Umfang, der einer unverzüglichen Entscheidung bedarf, zu beschränken.

(3) Wird entsprechend Absatz 2a ein Landesvotum beantragt, verlängert sich die Karenzzeit um 24 Stunden. Erheben innerhalb der gesamten Karenzzeit 9 oder mehr Landesvorstände Einwendungen, ist der Beschluss aufgehoben.

§6 Nachvollziehbarkeit der Vorstandsarbeit

  1. Alle öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungen werden protokolliert. Das Protokoll enthält mindestens:
  • gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut,
  • detaillierte Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GO-Anträge) und ggf. Wahlprotokolle.

Das Protokoll gibt zudem im Regelfall den Verlauf der Debatten wieder.

  1. Protokolle aus nicht öffentlichen Sitzungsteilen sind nicht öffentlich. Sie werden nach Ablauf eines Jahres veröffentlicht, sofern nicht vorher ein anderslautender Beschluss getroffen wird oder sie personenbezogene Daten (insbesondere Personalangelegenheiten und Ordnungsmaßnahmen) betreffen.

  2. Die öffentlichen Sitzungen werden aufgezeichnet und nach Möglichkeit in Echtzeit über Internet verfügbar gemacht. Die Aufzeichnungen werden zusätzlich zeitnah dauerhaft online verfügbar gemacht.

  3. Der begründete Beschluss der Nichtöffentlichkeit sowie die Tagesordnung der nicht öffentlichen Sitzungsteile werden im Vorfeld der nicht öffentlichen Sitzung im öffentlichen Sitzungsteil bekanntgegeben sowie im öffentlichen Protokoll vermerkt.

  4. Beschlüsse aus nicht öffentlichen Sitzungsteilen werden umgehend – ggf. anonymisiert – nach Beschluss veröffentlicht, sofern der Inhalt des Beschlusses nicht nach §4 Absatz 2 der Bundessatzung zur Verschlusssache erklärt wird.

  5. Klausuren finden im Regelfall ohne Anwesenheit der Öffentlichkeit statt und werden nicht aufgezeichnet. Die ausgetauschten Mitteilungen und Informationen aus Klausuren unterliegen Vertraulichkeit, sofern nicht per Konsensbeschluss etwas anderes vereinbart wird.

  6. Über die Öffentlichkeit der schriftlichen internen Kommunikation wird zu gegebener Zeit eine Regelung getroffen.

  7. Über die Öffentlichkeit der nicht schriftlichen internen Kommunikation wird zu gegebener Zeit eine Regelung getroffen.

  8. Verschlusssachen werden separat protokolliert und den Mitgliedern des Bundesvorstands zugestellt.

  9. Teil dieser Geschäftsordnung sind die Bestimmungen zur parteiinternen Informationsfreiheit, die im Anhang beschrieben sind.

§7 Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung

  1. Die Mitgliederdaten des KUKeN werden in einer zentralen Datenbank gepflegt. Sie werden vom Bundesvorstand oder entsprechend Beauftragten verwaltet.

  2. Der Vorstand kann per Beschluss Mitgliedern oder Angestellten Zugriff auf die Mitgliederdaten gewähren. Dieser Zugriff ist an die Abgabe einer Datenschutzverpflichtung sowie einer Versicherung an Eides statt gebunden und kann auf ausgewählte Daten beschränkt werden.

  3. Jeder Zugriffsberechtigte ist dazu verpflichtet, seine Zugangsdaten und die Mitgliederdaten nach bestem Wissen und Gewissen zu schützen. Dies umfasst insbesondere, dass entsprechende Dateien nicht unverschlüsselt gespeichert werden dürfen. Nicht mehr benötigte Daten sind unverzüglich vollständig zu löschen, wenn keine rechtlichen Aufbewahrungsfristen der Löschung entgegenstehen.

  4. Eine Weitergabe von Mitgliederdaten an nicht Zugriffsberechtigte ist untersagt.

§8 Aufgabenverteilung

Die Tätigkeitsbereiche der Vorstandsmitglieder sind:

Vorsitzender: xxx
Stellvertretender Vorsitzender: xxx
Schatzmeister: xxx
Stellvertretender Schatzmeister: xxx
Generalsekretär: xxx
1. Stellvertretender Generalsekretär: xxx
2. Stellvertretender Generalsekretär: xxx

§9 Vertretung gegenüber Banken und sonstigen Finanzinstituten

Die Vertretung gegenüber Banken und sonstigen Finanzinstituten erfolgt durch den Schatzmeister xxxx und den stellvertretenden Schatzmeister xxx. Beide sind diesbezüglich jeweils Einzelvertretungsberechtigt und können Untervollmachten erteilen.

§10 Form und Umfang des Tätigkeitsberichts

  1. Jedes Mitglied des Vorstands fertigt über seine Tätigkeiten für die Partei während seiner Amtszeit einen Tätigkeitsbericht an. Dieser hat in Textform zu erfolgen.

§11 Inkrafttreten und sonstige Regelungen

  1. Diese Geschäftsordnung wurde am xx.xx.xxx in dieser Form in Kraft gesetzt.