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File metadata and controls

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GESCHÄFTSORDNUNG DER SMK

1. Akkreditierung und Deakkreditierung

(1) Leitung der Akkreditierungsveranstaltung - Eine Veranstaltung im Sinne von § 7b, Abs. 2 der Satzung wird durch die Versammlungsleitung oder eine von ihr beauftragte Person geleitet. Über die Akkreditierungsveranstaltung wird ein Protokoll angefertigt, welches eine Liste aller auf dieser Veranstaltung akkreditierten Personen enthält. Das Protokoll ist für alle Mitglieder einsehbar aufzubewahren.

(2) Ablauf der Akkreditierung - Ein Mitglied wird akkreditiert, indem das Mitglied sich selbst gegenüber den bei der Versammlung Anwesenden mit bürgerlichem Namen persönlich vorstellt und die Identität gegenüber der Leitung der Akkreditierungsveranstaltung nachweist.

(3) Richtigkeit der Akkreditierung - Die als Akkreditierungsveranstaltung dienende Versammlung wählt aus ihrer Mitte 2 Zeugen, die den ordentlichen Ablauf der Akkreditierung bezeugen. Sie werden im Protokoll vermerkt und bestätigen die Richtigkeit der durchgeführten Akkreditierung.

(4) Deakkreditierung - Die Akkreditierung wird durch den Landesvorstand aufgehoben, wenn

a) das Mitglied es persönlich schriftlich verlangt oder

b) das Mitglied seine Mitgliedschaft im Landesverband verliert.

(5) Gültigkeit und Erneuerung der Akkreditierung - Die Gültigkeit der Akkreditierung endet nach 500 Tagen automatisch, sofern sie nicht vorher durch erneute Vorstellung gemäß (2) erneuert wurde.

(6) Häufigkeit der Akkreditierungsveranstaltungen - Mindestens alle 100 Tage wird eine Veranstaltung zur Akkreditierung durchgeführt.

(7) Aufbewahrung der Akkreditierungsunterlagen - Das Protokoll der Akkreditierungsveranstaltung wird mindestens acht Jahre aufbewahrt.

2. Überprüfung der Identitäten der SMK-Mitglieder

(1) Überprüfung der Identitäten der akkreditierten Mitglieder durch SMK-Mitglieder - Alle für die SMK akkreditierten Mitglieder haben die Möglichkeit, selbständig und unmittelbar die Identitäten der anderen akkreditierten Versammlungsmitglieder zu überprüfen. Um dies zu ermöglichen, werden folgende persönliche Informationen bei der Akkreditierung durch die Leitung der Akkreditierungsveranstaltung erhoben und erfasst: der bürgerliche Name (gemäß Personalausweis oder Reisepass), die Mitgliedsnummer bei der Piratenpartei Deutschland und Ort und Zeit der persönlichen Akkreditierung.

(2) Die Versammlungsmitglieder treten im System unter einem von ihnen gewählten Benutzernamen auf. Dieser kann ihr bürgerlicher Name oder ein Nickname sein. Es ist möglich, den Nickname zu ändern. Der ursprüngliche Nickname bleibt aber weiter auflösbar.

(3) Eintrag ins Profil der Versammlungsteilnehmer - Um die Überprüfbarkeit der Identitäten gem. 2.1 für die akkreditierten Versammlungsmitglieder zu gewährleisten, werden alle gem. 2.1 erfassten Daten in die Profile der akkreditierten Mitglieder im Online-System der SMK eingetragen. Diese Eintragungen sind für die Versammlungsmitglieder selbst unveränderlich und werden bei der Wiederholung der Akkreditierung entsprechend angepasst.

(4) Das System erlaubt Mitgliedern der Piratenpartei Deutschland Berlin in geeigneter Weise das Nachvollziehen einer Abstimmung während der Nachvollziehbarkeitsfrist. Während dieser Frist können Mitglieder die Herkunft jeder Stimme nachvollziehen und die den Abstimmenden oder Delegierenden zugeordneten Identifikationsmerkmale nach §2 Abs. 1, auflösen.

(5) Die Nachvollziehbarkeitsfrist wird in den Datenschutzbestimmungen geregelt und beträgt maximal 36 Monate. (6) Nach Ablauf der Nachvollziehbarkeitsfrist wird die Verbindung zwischen Abstimmungsergebnissen und Teilnehmern gelöscht.

3. Eröffnung und Beschlussfähigkeit

(1) Eröffnung - Der Vorstand gibt die Eröffnung der Ständigen Mitgliederversammlung Berlin zu einem bestimmten Zeitpunkt bekannt. Zum Zeitpunkt der Eröffnung der SMK müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • a) Mindestens 4 Akkreditierungsveranstaltungen haben vor der Eröffnung der SMK in Berlin stattgefunden.
  • b) Mindestens 50 Mitglieder sind akkreditiert.
  • c) Es muss ordnungsgemäß durch den Vorstand zur Akkreditierung entsprechend § 7b, Abs. 2 der Satzung des Landesverbandes eingeladen worden sein.
  • d) Die Wahl der Versammlungsleitung der SMK entsprechend § 7b, Abs. 7 muss erfolgt sein.

(2) Beschlussfähigkeit - Die SMK ist beschlussfähig, sobald folgende Bedingungen erfüllt sind

  • a) die Eröffnung gemäß §3(1) der GO wurde absolviert
  • b) Die Anzahl der akkreditierten Mitglieder beträgt mindestens XX.

(3) Betrieb der SMK während zeitlich und räumlich zusammentretender Bundesgesamtkonferenz - Alle laufenden Abstimmungen, die zum Zeitpunkt der zeitlich und räumlich zusammentretenden Landesmitgliederversammlung enden, werden so verlängert, dass die Abstimmung erst am Ende des ersten Tages danach beendet wird.

4. Versammlung

(1) Die SMK stimmt ausschliesslich offen und elektronisch ab. Geheime Abstimmungen sind ausgeschlossen.

(2) Abstimmungsverfahren werden möglichst so gestaltet, dass Mitglieder nicht aufgrund des Abstimmungsverfahrens gedrängt werden, sich aus taktischen Gründen bereits vor der Abstimmung auf einen Antrag zu einigen.

(3) Bei mehr als zwei konkurrierenden Abstimmungsoptionen wird daher Präferenzwahl nach Schulze durchgeführt, welche die Zustimmung zu mehreren konkurrierenden Abstimmungsoptionen unter Angabe einer Präferenzreihenfolge ermöglicht.

(4) Die Versammlungsleitung unterstützt Parteimitglieder beim Wahrnehmen ihres Antragsrechtes. §4(2) bleibt hiervon unberührt.

(5) Veröffentlichungen der Beschlüsse - Alle Entscheidungsprozesse werden von der Versammlungsleitung öffentlich und transparent dokumentiert. Alle Änderungen dieser Geschäftsordnung werden fortlaufend dokumentiert, über beschlossene Änderungen werden alle SMK-Mitglieder in geeigneter Weise direkt informiert.

5. Systeme der Ständigen Mitgliederversammlung

(1) Zur Durchführung der ständig tagenden Mitgliederversammlung wird LiquidFeedback mindestens in der Version, Core v3.0.4XXX, Frontend v3.0.2XXX eingesetzt. Sofern für die Software eine neuere Version zur Verfügung steht, kann dieses durch die vom Vorstand für das System beauftragten Administratoren eingespielt werden. Wenn das Update Einfluss auf wesentliche Funktionsmerkmale des Systems hat, bedarf das Einspielen eines vorherigen Beschlusses der Versammlungsteilnehmer.

(2) Die Ständige Mitgliederversammlung SMK stellt über das verwendete System zur Antragserarbeitung und -abstimmung hinaus zusätzliche Diskussionsplattformen zur Verfügung, die alle Mitglieder des KUKeN nutzen können.

(3) Themenbereiche - Die Mitarbeit in den einzelnen Themenbereichen steht allen Versammlungsmitgliedern offen. Grundsätzlich gestalten und entscheiden die Versammlungsmitglieder selbst über die Einrichtung oder das Schließen von Themenbereichen. Zur Eröffnung der SMK werden durch die beauftragten Administratoren des Vorstands folgende Themenbereiche eingerichtet:

  • Politische Themen - Hier können Politische Stellungnahmen erarbeitet und beschlossen werden.
  • Innerparteiliche Organisation - Hier können Organisatorische Entschließungen erarbeitet und beschlossen werden.
  • Liquid Democracy Systembetrieb - Hier können u. a. Themenbereichen und Regelwerke beschlossen werden.
  • Geschäftsordnung - Hier können Änderungen und Ergänzungen zur Geschäftsordnung der SMK erarbeitet und beschlossen werden.
  • Streitfragen zur Abstimmung - In diesem Bereich können Hinweise zu Abstimmungen eingebracht werden, die nicht der Satzung oder GO entsprechend getroffen wurden oder angefochten werden.
  • Vertagung - In diesem Bereich können Anträge auf Vertagung eines anderen Antrags eingebracht werden

Diese Themenbereiche sind ebenfalls durch die Versammlungsmitglieder veränderbar.

(4) Beschluss durch 2/3 Mehrheit - Ein Antrag an die SMK, der eine 2/3 Mehrheit erfordert, ist erfolgreich abgestimmt, falls

a) sein Schulze-Rang besser als der Schulze-Rang des Status Quo ist,

b) die Anzahl der Zustimmungen mindestens doppelt so groß wie die Anzahl der Ablehnungen ist und

c) kein anderer Antrag, der die Bedingungen a) und b) erfüllt, einen besseren Schulze-Rang aufweist.

(5) Beschluss durch Einfache Mehrheit - Ein Antrag an die SMK, der eine einfache Mehrheit erfordert, ist erfolgreich abgestimmt, falls

a) sein Schulze-Rang besser als der Schulze-Rang des Status Quo ist,

b) die Anzahl der Zustimmungen größer als die Anzahl der Ablehnungen ist.

c) kein anderer Antrag, der die Bedingungen a) und b) erfüllt, einen besseren Schulze-Rang aufweist.

(6) Regelwerke

Es werden zu Beginn folgende Regelwerke eingerichtet:

a) Stellungnahme, Beschlussempfehlung - für Politische Stellungnahmen, Beschlussempfehlungen und Empfehlungen soweit sie keine Satzung oder Programmänderungen bzw. -ergänzungen betreffen gem. § 7a Abs. (14) - Abstimmung mit einfacher Mehrheit, maximale Laufzeit 39 Tage.

b) Antrag Wahlprogramm - für Änderungen und Ergänzungen des Wahlprogrammes gem. § 7a Abs. (14) - Abstimmung mit 2/3 Mehrheit - maximale Laufzeit 101 Tage.

c) Antrag Grundsatzprogramm - für Änderungen und Ergänzungen des Grundsatzprogrammes gem. § 7a Abs. (14) - Abstimmung mit 2/3 Mehrheit - maximale Laufzeit 101 Tage

d) Organisatorische Entschließung - für Organisatorische Entschließungen und Empfehlungen an Vorstand und Mitgliederversammlung gem. § 7a Abs. (14) - Abstimmung mit einfacher Mehrheit - maximale Laufzeit 39 Tage.

e) Empfehlungen zu Änderungen der Satzung, Beitrags- und Schiedsgerichtsordnung - Abstimmung mit 2/3 Mehrheit - maximale Laufzeit 75 Tage.

f) Änderung der Geschäftsordnung - Abstimmung mit einfacher Mehrheit - maximale Laufzeit 75 Tage.

g) Änderungen an Themenbereichen und Regelwerken - Abstimmung mit einfacher Mehrheit - maximale Laufzeit 75 Tage.

h) Streitfragen zur Abstimmung - für Einsprüche gegen Abstimmungen und Verstöße gegen die Geschäftsordnung und Satzung - Abstimmung mit einfacher Mehrheit - max. Laufzeit 39 Tage.

i) Vertagung - Zur Vertagung eines anderen Antrags - Abstimmung mit 10%-Mehrheit - max. Laufzeit 8 Tage.

Diese Regelwerke können ebenfalls von den Versammlungsmitgliedern verändert werden.

6. Delegationsverfall

(1) Die automatisierte Kopplung des eigenen Abstimm- und Unterstützungsverhaltens an ein anderes SMK-Mitglied ("Delegation") verfällt, sobald sich eines der beiden Mitglieder für länger als 100 Tage nicht im Online-System der SMK angemeldet hat.

(2) Ausgehende Delegationen müssen spätestens nach 100 Tagen durch den Delegationsgeber bestätigt oder zurückgezogen werden. Bei Überschreiten dieses Zeitraumes wird der Anmeldung zur SMK ein Bestätigungsdialog vorgeschaltet.

7. Antrag auf Vertagung

(1) Jeder Teilnehmer hat das Recht, einen Antrag auf Vertagung eines Themas zu stellen.

(2) Der Antrag auf Vertagung muss im Themenbereich "Vertagung" eingestellt werden. Ein Einstellen ist nur zulässig, wenn das zu vertagende Thema noch nicht die Phase "eingefroren" erreicht hat. Die Versammlungsleitung ist gesondert auf diesen Antrag hinzuweisen. Weiterhin ist im Thema des zu vertagenden Antrags auf den Vertagungsantrag hinzuweisen. Dies erfolgt durch Erzeugen einer Alternativinitiative, die die Wörter "Antrag auf Vertagung" im Titel enthält.

(3) Wird ein Antrag auf Vertagung nach §7(2) der Geschäftsordnung der SMK angenommen, wird das zu vertagende Thema nicht weiter innerhalb der SMK behandelt. Eine Behandlung auf der nächsten Bundesgesamtkonferenz oder einer späteren örtlichen und zeitlichen Zusammentritt nach § 7a Abs. 1 der Satzung ist aber weiterhin möglich.

(4) In einem Thema, das nach §7(3) erfolgreich vertagt wurde, werden keine Abstimmungsergebnisse ermittelt. Von der Software eventuell bekanntgegebene Ergebnisse sind nichtig.

8. Betrieb des Systems der SMK

(1) Zuständigkeit - Für den Systembetrieb ist die Versammlungsleitung zuständig. Störungen im Systembetrieb sind dem Landesvorstand unverzüglich anzuzeigen. Der Landesvorstand hat der Versammlungsleitung die zum Betrieb notwendigen administrativen Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

(2) Unterbrechung - Bei Störungen von mehr als zwölf Stunden werden laufende Antragsverfahren und deren Regelwerke bis zur Behebung der Störungen unterbrochen.

Kategorie:Planung Kategorie:inBearbeitung Kategorie:Formalien