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Abschnitt A: Grundlagen

Präambel

Die Partei ist ein Vehikel, den öffentlichen Diskurs auf das relevante Thema der Gesellschaft zu lenken. Das relevante Thema, das uns angeht, ist die Zukunft; denn dies ist der Raum, der durch die Gegenwart gestaltbar ist. Das klarste Zeichen der Zukunft sind die Kinder. Es sind unsere Kinder und sie sind immer auch Kinder der Gesellschaft. In ihnen zeichnet sich Verantwortung am deutlichsten ab. Diese Verantwortlichkeit liegt bei uns, den mündigen Bürgern, als Eltern, Großeltern, …., Erziehern, …. , Politikern.

Der Ausgangspunkt soll einfach sein, er soll bei der Frage liegen: Wie kann unsere Gesellschaft aufgebaut und strukturiert sein, sodass sie unseren Kindern eine gute Gesellschaft und Gemeinschaft bietet. Als gute Gesellschaft möge die Fähigkeit gelten, unsere Kinder zu wahreren, klügeren und besseren Menschen zu machen, als wir es sind. Es ist ein Freude anzuschauen. Ausgangspunkt jeden politischen Handelns wird so die Frage nach der Zweckhaftigkeit für unsere Kinder. Das ist ein radikaler Wandel der Perspektive.

§ 1 Name, Sitz, Zweck und Tätigkeitsgebiet

(1) KUEKeN ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes.

(2) KUEKeN führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Kreis für Umwelt, Erwachsene, Kinder und ernsthafte Nachhaltigkeit. Die offizielle Abkürzung des Parteinamens lautet: KUEKeN. Landesverbände führen den Namen KUEKeN verbunden mit dem Namen des jeweiligen Bundeslandes.

(3) Der Sitz der Partei ist in Berlin.

(4) Der Zweck der Partei ist durch die Grundbestimmungen in Abschnitt B und der Präambel markiert.

(5) Das Tätigkeitsgebiet des KUEKeN ist die Bundesrepublik Deutschland.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des KUEKeN kann jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und jede Person mit Wohnsitz in Deutschland werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung und die Grundbestimmungen des KUEKeN anerkennt.

(2) Mitglied des KUEKeN können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt ein zentrales Mitgliederverzeichnis.

(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft im KUEKeN und in einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen des KUEKeN widerspricht, ist nicht zulässig.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im KUEKeN wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird zunächst unmittelbar bei der Bundespartei erworben. Nach der Gründung niederer Gliederungen wird:

  1. die Mitgliedschaft bei der niedrigsten Parteigliederung erworben, die den nach Abs. 3 Satz 2 bestimmten Wohnort umfasst.
  2. jedes Mitglied entsprechend seinem angezeigten Wohnsitz automatisch Mitglied dieser Gliederung.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, solange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem/der BewerberIn gegenüber schriftlich begründet werden. Die Mitgliedschaft beginnt nach Annahme des Aufnahmeantrages mit der Entrichtung des ersten Mitgliedsbeitrages.

(2a) Jedes Mitglied gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in dessen Zuständigkeitsgebiet sein Wohnsitz liegt. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegen stehen, kann das Mitglied die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt in Schriftform und wird von der nächsthöheren Gliederung entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden.

(2b) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert das Mitglied das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.

(3) Die Aufnahme setzt voraus, dass der/die BewerberIn im Bereich der aufnehmenden Gliederung einen Wohnsitz hat und nicht schon Mitglied ist. Hat ein Mitglied mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er Mitglied ist.

(4) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Das Mitglied hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der, in dem alten Wohnsitz zuständigen, niedrigsten Gliederung anzuzeigen.

(5) Über Aufnahmeanträge von Deutschen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, entscheidet der Bundesvorstand.

(6) Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis.

§ 4 Rechte und Pflichten von Mitgliedern

(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzung seines Landesverbandes die Zwecke des KUEKeN zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit des KUEKeN zu beteiligen. Jedes Mitglied hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Mitglied kann nur in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, dessen Mitglied er ist (Passives Wahlrecht).

(2) Interna können per Mehrheitsbeschluss als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss von diesem Status befreit werden.

(3) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.

(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn das Mitglied Mitglied des Gebietsverbandes ist, seinen ersten Mitgliedsbeitrag nach Eintritt geleistet hat, sowie mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. Auf Parteitagen ist die Ausübung des Stimmrechts nur möglich, wenn alle Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden.

(5) Jedes Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (Textform erforderlich). Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oder dem Ausschluss aus der Partei.

(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.

§ 6 Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung des KUEKeN und fügt ihm damit Schaden zu, so kann der Bundesvorstand folgende Ordnungsmaßnahmen anordnen: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus dem KUEKeN. Der Vorstand muss dem Mitglied vor dem Beschluss der Ordnungsmaßnahme eine Anhörung gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen zu überstellen.

(2) Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung des KUEKeN verstößt und ihm damit schweren Schaden zufügt. Der Ausschluss wird vom Bundesvorstand beim zuständigen Schiedsgericht beantragt. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.

(3) Untergliederungen können in ihren Satzungen eigene Regelungen zu Ordnungsmaßnahmen treffen. Auch Ordnungsmaßnahmen einer Untergliederung wirken für die Gesamtpartei.

(4) Die Mitgliedschaft ruht im Falle eines Ausschlusses bis zum Abschluss eines möglichen Berufungsverfahrens.

(5) Die parlamentarischen Gruppen des KUEKeN sind gehalten, ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Mitglied aus ihrer Gruppe auszuschließen.

(6) Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung des KUEKeN, sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen. Die Mitgliederversammlung, des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gebietsverbandes, hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen.

(7) Über die Ordnungsmaßnahmen im Sinne § 6 Absatz 6 entscheidet die Bundesgesamtkonferenz auf Antrag des Bundesvorstandes mit einfacher Mehrheit.

(8) Das Schiedsgericht kann statt der verhängten oder beantragten Ordnungsmaßnahme auch eine mildere Ordnungsmaßnahme aussprechen.

§ 7 Gliederung

(1) KUEKeN gliedert sich in Landesverbände. Die Landesverbände können nach ihren örtlichen Bedürfnissen Untergliederungen schaffen. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Bundeslandes gibt es nur einen Landesverband.

(2) Die weitere Untergliederung der Landesverbände erfolgt in Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind.

(3) Gebietsverbände sollen sich nicht wirtschaftlich betätigen, ausgenommen hiervon sind der Bundesverband und die Landesverbände.

§ 8 Bundespartei und Landesverbände

(1) Die Landesverbände sind verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit des KUEKeN zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen des KUEKeN richtet. Sie haben auch ihre Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.

(2) Verletzen Landesverbände, ihnen nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Bundesvorstand berechtigt und verpflichtet, die Landesverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.

§ 9 Organe

(1) Organe im Sinne des Parteiengesetzes sind:

- die Bundesgesamtkonferenz

- der Bundesvorstand

- ständige Mitgliederkonferenz

- der Bundeskoordinationsrat

- die überregionalen Projektbereiche

- die Gründungsversammlung

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am xxxx.

(3) Die Organe der Untergliederungen werden durch deren Satzung festgelegt.

(4) In allen Organen, Kommissionen und Ausschüssen sollen mindestens 40% eines Geschlechts vertreten sein. Ausgenommen direkt geschlechtsspezifische Gruppen, Lesben/Schwule etc.

(5) Die Sitzungen von Organen und Gremien aller Ebenen des KUEKeN tagen öffentlich. Anwesende haben Rede- und Antragsrecht, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Die Öffentlichkeit der Sitzungen erstreckt sich nicht auf Personen, die dem BND, Verfassungsschutzämtern, dem MAD, dem BGS, der Polizei oder Staatsanwaltschaften zuarbeiten oder in deren Auftrag tätig sind.

(6) Mitglieder von Organen können nicht gleichzeitig einem anderen Organ, mit Ausnahme der Bundesgesamtkonferenz und den [[Überregionale Projektbereichen| überregionalen Projektbereichen, angehören.

(7) Mitglieder von Schiedsgerichten und Rechnungsprüfer_innen aller Ebenen können nur Mitglieder des KUEKeN sein.

(8) Mandatsträger_innen des KUEKeN in Europa-, Bundes-, Landes- oder Kreisparlamenten können nicht Mitglieder von Organen, mit Ausnahme der Mitgliederkonferenzen, und der Projektbereiche sein oder bleiben. Sie können frühestens zwei Jahre nach Ablauf ihres Mandates zu Organen kandidieren.

(9) Mitglieder der Organisation, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Bundesverband, einem Landes- oder einem Kreisverband oder einer Parlamentsfraktion dieser Ebenen stehen, können nicht Mitglieder von Koordinationsräten werden.

(10) Mitglieder des Bundesvorstands dürfen keine bezahlten Aufsichtsratsposten oder Beraterverträge ausüben.

§ 10 Die Bundesgesamtkonferenz

(1) Die Bundesgesamtkonferenz findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie besteht aus maximal 800 Teilnehmern. Sollte der KUEKeN mehr Mitglieder haben, werden die Delegierten durch das freiwillige Losverfahren bestimmt. Die Vorschriften dieser Satzung sind hierbei einzuhalten.

(2) Das freiwillige Losverfahren ist ein einfaches Personenwahlverfahren. Die Teilnahme ist freiwillig. Das Losverfahren ist paritätisch, gerecht, schnell und es vermeidet Konkurrenz. Bei einer Mitgliederkonferenz bekommt jedes Mitglied einen Token mit einer Nummer. Dieses Token kann in die Lostrommel gegeben werden, um an der Wahl als Kandidat teilzunehmen. Die Nummer wird bei der Akkreditierung dem Mitglied zugeordnet.

(2a) Sollte eine blockchainbasierte, dezentrale Lotterielösung existieren, wird diese das physikalische Losverfahren ersetzen.

(3) Der Schlüssel für die Ermittlung der Delegiertenzahl wird durch die Bundesgesamtkonferenz beschlossen, wobei für jeden Kreisverband mindestens zwei Delegiertenmandate zu gewährleisten sind (Grundmandat).

(4) Die Einberufung der Bundesgesamtkonferenz erfolgt, acht Wochen vor Stattfinden (Poststempel), durch den Bundesvorstand, durch schriftliche Einladung der gewählten Delegierten und unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung.

(5) Die Bundesgesamtkonferenz ist oberstes Organ des KUEKeN. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  1. Die Beschlussfassung über

a) den Rechenschaftsbericht des Bundesvorstands,

b) den Rechnungsprüfungsbericht und

c) die Entlastung des Bundesvorstands.

  1. Die Wahl des Bundesvorstand, der Bundesschiedsgerichte und zweier Rechnungsprüfer_innen.

  2. Die Beschlussfassung über die Satzung und die Grundsätze des KUEKeN (§ 1) bzw. Abschnitt B, die Programme und die Schiedsgerichtsordnung.

  3. Die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung, die Beitragsordnung und eine, den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechende, Finanzordnung.

  4. Die Aufteilung des Beitrags- und nicht gebundenen Spendenaufkommens sowie eventueller Wahlkampfkostenrückerstattungen aus Bundes- und Europawahlen zwischen den Landesverbänden und dem Bundesverband.

  5. Die Beschlussfassung über ein Verfahren zur Wahl von Delegierten für die Bundeskonferenz.

  6. Die Beschlussfassung über die ihr ordnungsgemäß vorgelegten Anträge und die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen, sowie

  7. die Beschlussfassung über die Auflösung der Organisation oder die Verschmelzung mit einer anderen Organisation.

(6) Eine außerordentliche Bundesgesamtkonferenz ist einzuberufen:

  1. auf Beschluss der ordentlichen Bundesgesamtkonferenz oder des Bundesvorstands,

  2. auf mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschluss des Bundesvorstands,

  3. auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder oder eines Zehntels der Kreisverbände und

  4. auf Antrag von zwei Landeskonferenzen.

(7) Anträge, die auf der Bundesgesamtkonferenz behandelt werden sollen, müssen mindestens 6 Wochen (Poststempel) vor der Konferenz dem Bundesvorstand vorliegen. Sie sollen in der ständigen Mitgliederkonferenz abgestimmt und angenommen worden sein.

(8) Beschlüsse und Wahlergebnisse der Bundesgesamtkonferenz sind zu protokollieren und außer von den Protokollführer_innen von mindestens zwei Konferenzleiter_innen zu unterzeichnen.

§ 11 Der Bundesvorstand

(1) Der Bundesvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, dem Schatzmeister und optional dessen Stellvertreter, und dem Generalsekretär und dessen erstem, und optional zweitem Stellvertreter. Die Vorsitzenden sind für die politische Leitung und politische Außenvertretung, die Schatzmeister für die Finanzangelegenheiten, und die Generalsekretäre für die innerparteiliche Organisation und Verwaltung zuständig. Scheidet ein Amtsträger aus dem Vorstand aus, übernimmt dessen Stellvertreter sein Amt.

(2) Der Bundesvorstand vertritt den KUEKeN nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(3) Die Mitglieder des Bundesvorstand werden von der Bundesgesamtkonferenz mindestens alle zwei Kalenderjahre gewählt. Der Bundesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Bundesvorstands im Amt. Ist ein Vorstandsamt durch Rücktritt oder eine geheim abzustimmende Abwahl unbesetzt, so kann dieses von der Bundesgesamtkonferenz durch Nachwahl neu besetzt werden. Die Amtszeit eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit der Neuwahl des Vorstandes.

(4) Der Bundesvorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Bundesvorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Auf Antrag der ständigen Mitgliederversammlung oder auf Anraten des Bundeskoordinationsrat kann der Bundesvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden

(6) Der Bundesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Bundesgesamtkonferenz bzw. der Gründungsversammlung.

(7) Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  1. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung
  2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  3. Dokumentation der Sitzungen
  4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
  7. Die genaue Amtsbezeichnung der weiteren Mitglieder nach (1)

(8) Die Führung der Bundesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) Der Bundesvorstand liefert zur Bundesgesamtkonferenz einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann die Bundesgesamtkonferenz oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Bundesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn

  1. der Vorstand höchstens vier handlungsfähige Mitglieder besitzt.
  2. der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.

In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Bundesgesamtkonferenz einzuberufen und vom restlichen Bundesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Landesverbandsvorstand kommissarisch die Geschäfte, bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden, und einen neuen Bundesvorstand gewählt, hat.

(12) Der Bundesvorstand hat Schuld, diese ist wie folgt unter den Vorstandsmitgliedern aufgeteilt: Der erste und zweite Vorsitzende haben immer Schuld, alle anderen Vorstandsmitglieder habe eine Teilschuld.

§ 12 Die überregionalen Projektbereiche

(1) Die überregionalen Projektbereiche setzen sich gleichberechtigt aus Mitgliedern und Nichtmitgliedern zusammen. Es sollen besonders Interessent_innen aus überregionalen Bewegungen, Fachinstitutionen u.ä. in die Arbeit einbezogen werden. Die überregionalen Projektbereiche dienen im Rahmen der Beschlüsse der Bundesgesamtkonferenz der Weiterentwicklung der programmatischen Grundlagen der Organisation und der fachlichen Zusammenarbeit mit interessierten Personen und Institutionen außerhalb des KUEKeN.

(2) Für den Tagungsaufwand (Aufwandshaushalt) und für die fachliche Arbeit (Aktionshaushalt) sind Mittel im Bundeshaushalt der Organisation vorzusehen.

(3) Mitglieder und Nichtmitglieder sind in den überregionalen Projektbereichen gleichberechtigt, sie haben aktives und passives Wahlrecht für die Projektbereichssprecher_innen. Die überregionalen Projektbereiche erarbeiten eigenständig Diskussions- und Informationsmaterial und führen Fachtagungen durch. Sie informieren selbständig die Öffentlichkeit über ihre Arbeit. Gegen Projekte eines überregionalen Projektbereichs kann der Bundesvorstand mit 2/3-Mehrheit ein Veto einlegen. Gegen ein solches Veto kann der überregionale Projektbereich bei der Bundesgesamtkonferenz Einspruch einlegen. Die Bundesgesamtkonferenz entscheidet abschließend mit einfacher Mehrheit.

(4) Jeder überregionale Projektbereich wählt maximal zwei ehrenamtliche Sprecher_innen, die die Arbeit des Projektbereichs innerhalb des KUEKeN und in der Öffentlichkeit vertreten. Sie können eine Aufwandspauschale erhalten, wenn die Bundesgesamtkonferenz dies in einer Aufwandsentschädigungsordnung beschließt.

(5) Die Sprecher_innen der überregionalen Projektbereiche bilden den Bundeskoordinationsrat. Dieser wählt aus seiner Mitte zwei ehrenamtlich arbeitende Koordinator_innen. Die Koordinator_innen können für ihre Tätigkeit eine Aufwandspauschale erhalten, wenn die Bundesgesamtkonferenz dies in einer Aufwandsentschädigungsordnung beschließt.

(6) Die Anerkennung eines überregionalen Projektbereichs erfolgt durch Beschluss der Bundesgesamtkonferenz. Weitere Regelungen (thematische Aufteilung u.ä.) trifft der Bundeskoordinationsrat. Im Rahmen des durch die Bundesgesamtkonferenz beschlossenen Haushaltes, verwaltet der Bundeskoordinationsrat die Mittel selbst. Er stellt jährlich einen Aktionshaushalt auf, in dessen Rahmen die überregionalen Projektbereiche ihre Tätigkeit selbständig durchführen.

(7) Es können Strömungen in der Organisation gebildet werden. Wenn eine Strömung gegenüber dem Bundesvorstand darlegt, dass sich mindestens 5% der Mitglieder gegenüber dem Bundesvorstand der Strömung zurechnen, sind die Absätze 2 und 3 anzuwenden, wobei hierfür zusätzliche Mittel im Bundeshaushalt vorzusehen sind. Der Nachweis ist alle drei Jahre zu führen. Frühestens 6 Monate nach dem letzten Nachweis kann ein außerordentlicher Nachweis durch eine Bundeskonferenz oder mit 2/3-Mehrheit des Bundeskoordinationsrats verlangt werden, der zur Anwendung dieses Absatzes erforderlich ist. Die Sitzungen der Strömungen sind öffentlich.

§ 13 Der Bundeskoordinationsrat

(1) Die Sprecher_innen der überregionalen Projektbereiche bilden den Bundeskoordinationsrat.

(2) Der Bundeskoordinationsrat hat Vorschlagsrecht in der ständigen Mitgliederkonferenz.

(3) Der Bundeskoordinationsrat kann dem Vorstand beratend zur Seite stehen.

§ 14 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung der Bewerber_innen für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der aktuellen Wahlgesetze und der Satzungen des Bundespartei und der zuständigen Gebietsverbände.

(2) Landeslistenbewerber_innen sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber_innen im entsprechenden Wahlkreis.

§ 15 Zulassung von Gästen

(1) Die Bundesgesamtkonferenz, der Bundesvorstand und die Gründungsversammlung können durch Beschluss Gäste zulassen.

(2) Ein Stimmrecht haben die Gäste nicht.

§ 16 Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Bundessatzung können nur von einer Bundesgesamtkonferenz mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Besteht die dringende Erfordernis einer Sitzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Parteimitglieder sich mit dem Antrag / den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einer Bundesgesamtkonferenz kann nur abgestimmt werden, wenn dieser mindestens vier Wochen vor Beginn der Bundesgesamtkonferenz beim Bundesvorstand eingegangen ist und dies im Wortlaut von zehn Mitgliedern beantragt wurde.

(3) Die Regelungen aus Absatz 1 und 2 gelten ebenso für eine Änderung des Programms des KUEKeN.

(4) Die Änderung einer Grundbestimmung, festgelegt im Abschnitt B Grundbestimmungen, können nur mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sie bedürfen einer sorgfältigen Planung und ausgiebigen Diskussion innerhalb des KUEKeN.

(5) Änderungen an § 16 können nur mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

§ 17 Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung der Bundespartei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss der Bundesgesamtkonferenz mit einer Mehrheit von 3/4 der zur Bundesgesamtkonferenz Stimmberechtigten beschlossen werden.

(2) Die Auflösung eines Landesverbandes kann durch einen Beschluss der Bundesgesamtkonferenz mit einer Mehrheit von 3/4 der zur Bundesgesamtkonferenz Stimmberechtigten beschlossen werden.

(3) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den Mitglieder bestätigt werden. Die Mitglieder äußern ihren Willen in Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.

(4) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn der Bundesgesamtkonferenz beim Bundesvorstand eingegangen ist.

(5) Die Landesverbände haben eine Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung einer Bundesgesamtkonferenz bedürfen.

§ 18 Verbindlichkeit dieser Bundessatzung

Die Satzungen der Landesverbände und ihrer Untergliederungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen dieser Satzung übereinstimmen.

§ 19 Parteiämter

(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten im KUEKeN und seinen Untergliederungen sind Ehrenämter. Eine Vergütung soll nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen und bedarf eines Vorstandsbeschlusses.

(2) Notwendige Kosten und Auslagen, die einem/r Amtsträger_in, einem/r Beauftragten oder einem/r Bewerber_in bei öffentlichen Wahlen, durch Ausübung des Amtes, des Auftrages oder der Kandidatur erwachsen, werden auf Antrag und nach Vorlage der notwendigen Nachweise erstattet. Durch Vorstandsbeschluss kann eine pauschale Aufwandsvergütung festgesetzt werden.

(3) Höhe und Umfang der Erstattungen werden vom Bundesvorstand und von den Landesverbänden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einheitlich geregelt. Abweichende Regelungen der nachgeordneten Gliederungen dürfen die Regelungen des Landesverbandes nicht überschreiten.

§ 20 Ständige Mitgliederkonferenz

(1) Die Ständige Mitgliederkonferenz (Kurzform SMK) ist der grundsätzlich ständig und online tagende Zusammentritt der Mitglieder des KUEKeN.

(2) Mitglieder des KUEKeN müssen sich akkreditieren, um an der SMK teilnehmen zu können. Die Akkreditierung der Teilnehmer_innen der SMK erfolgt auf öffentlichen Präsenzveranstaltungen der Bundespartei oder der Landesverbände, zu denen die Versammlungsleitung zum Zweck der Akkreditierung mittels Veröffentlichung auf der Website des KUEKeN eingeladen hat, wobei die Einladung mindestens 7 Tage vor Beginn der Veranstaltung zu veröffentlichen ist oder durch eine qualifizierte Akkreditierung der Teilnehmer in den Geschäftsstellen des Verbandes.

(3) Die SMK arbeitet transparent und nachvollziehbar. Es finden ausschließlich namentliche Abstimmungen statt, bei denen jedes Mitglied des KUEKeN innerhalb einer Nachvollziehbarkeitsfrist das Abstimmungsverhalten jeder abstimmenden Person einsehen und der entsprechenden Person zuordnen kann. Nichtmitglieder können das Abstimmverhalten nicht einsehen. Nach Ablauf der Nachvollziehbarkeitsfrist werden die Daten zum Abstimmungsverhalten der Mitglieder aus dem System gelöscht. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4) Alle Mitglieder haben das Recht die Identitäten aller anderen akkreditierten Versammlungsmitglieder zu überprüfen. Um dies zu ermöglichen, stellt sich bei der Akkreditierung das zu akkreditierende Mitglied gegenüberden Anwesenden der Akkreditierungsveranstaltung mit bürgerlichem Namen vor. Mindestens der bürgerliche Name eines akkreditierten Teilnehmers wird anschließend erfasst und allen akkreditierten Versammlungsmitgliedern in geeigneter Weise online angezeigt.

(5) Die SMK arbeitet online nach den Prinzipien der Liquid Democracy entsprechend § 21 dieser Satzung. Delegationen sind zeitlich begrenzt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(6) Die SMK verwendet technische Systeme, die bevorzugt asynchrone Zusammenarbeit bei der Meinungs- und Willensbildung ermöglichen. Das KUEKeN betreibt die hierzu notwendigen technischen Systeme.

(7) Bei räumlichen und zeitlichen Zusammentritten der Landesgesamtkonferenz wird eine Versammlungsleitung für die SMK, in geheimer Wahl für maximal 500 Tage, gewählt. Die Amtszeit endet spätestens mit der Wahl einer neuen Versammlungsleitung. Die Wiederwahl ist zulässig.

(8) Die Versammlungsleitung besteht aus mindestens zwei Mitgliedern des Landesverbandes. Bei der Wahl ist eine eindeutige Reihenfolge der gewählten Kandidaten zu bestimmen. Die Reihenfolge entscheidet über die Entscheidungsbefugnis bei Uneinigkeit der Mitglieder der Versammlungsleitung.

(9) Der Diskussions- und Abstimmungsprozess sowie der weitere Akkreditierungsprozess wird in der Geschäftsordnung der SMK geregelt.

§ 21 Liquid Democracy

(1) Zwischen den Mitgliederkonferenzen nutzt das KUEKeN das Konzept der Liquid Democracy zur Willensbildung über das Internet. Hierzu betreibt sie eine geeignete Software, die folgende Mindestanforderungen erfüllt:

a) Jedes Mitglied muss die Möglichkeit haben, Anträge im System zu stellen. Zulassungsquoren und Antragskontingente sind zulässig, müssen jedoch für alle Mitglieder gleich sein.

b) Das System muss ohne Moderatoren auskommen.

c) In das System eingebrachte Anträge dürfen nicht gegen den Willen des Antragstellers von anderen Mitgliedern verändert oder gelöscht werden können.

d) Jedem Mitglied muss es innerhalb eines bestimmten Zeitraums möglich sein, Alternativanträge einzubringen.

e) Das eingesetzte Abstimmungsverfahren darf Anträge, zu denen es ähnliche Alternativanträge gibt, nicht prinzipbedingt bevorzugen oder benachteiligen. Mitgliedern muss es möglich sein, mehreren konkurrierenden Anträgen gleichzeitig zuzustimmen. Der Einsatz eines Präferenzwahlverfahrens ist hierbei zulässig.

f) Es muss möglich sein, die eigene Stimme, mindestens themenbereichsbezogen, durch Delegation an ein anderes Mitglied zu übertragen. Diese Delegationen müssen jederzeit widerrufbar sein und übertragenes Stimmgewicht muss weiter übertragen werden können. Selbst genutztes Stimmgewicht darf nicht weiter übertragen werden.

(2) Der Bundesvorstand stellt den dauerhaften und ordnungsgemäßen Betrieb des Systems sicher.

(3) Jedem Mitglied ist Einsicht in den abstimmungsrelevanten Datenbestand des Systems zu gewähren. Während einer Abstimmung darf der Zugriff auf die jeweiligen Abstimmdaten anderer Mitglieder vorübergehend gesperrt werden.

(4) Die Organe sind gehalten, das Liquid-Democracy-System zur Einholung von Empfehlungen als Grundlage ihrer Beschlüsse zu nutzen und von diesen Empfehlungen abweichende Entscheidungen zu begründen. Das Schiedsgericht ist davon ausgenommen.

(5) Die Organe der Partei sind angehalten, die Anträge, die im Liquid-Democracy-System positiv beschieden wurden, vorrangig zu behandeln.

(6) Teilnahmeberechtigt ist jedes Mitglied, das nach dieser Satzung in der Mitgliederkonferenz stimmberechtigt ist. Jeder Teilnahmeberechtigte erhält genau einen persönlichen Zugang, der nur von ihm genutzt werden darf.

(7) Verstößt ein Nutzer wiederholt und in erheblichem Maße gegen die Nutzungsbedingungen des Systems, so kann der Vorstand als Ordnungsmaßnahme dem Nutzer auf Zeit das Recht entziehen, Anträge oder andere Texte in das System einzustellen. Im Falle technischer Angriffe auf das System, die von einem angemeldeten Benutzer ausgehen, kann dieses Benutzerkonto durch Administratoren vorübergehend gesperrt werden.

(8) Ein transparentes Blockchain basiertes System soll eingesetzt werden, wenn es technisch zur Verfügung steht.